AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für M&M -Transport , Entrümpelungen, Abriss

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren „AGB“ genannt) regeln die Vertragsbedingungen, welche mit M&M-Transporte abgeschlossen werden.

Die folgenden AGB von M&M-Transporte gelten für Kleintransporte jeglicher Art,
Wohnungskleinumzüge, Entrümpelungen, Wohnungsteilumzüge sowie Wohnungsauflösungen, die durch eine Privatperson/Unternehmer erteilt (Transportauftrag) werden.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Versenders gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vom Transportunternehmen (M&M-Transporte) bestätigt werden.

Die AGB befinden sich unter http://www.mania-transporte.de

Mündliche Abmachungen, telefonische Auftragserteilung sowie Vereinbarungen bedürfen zur Verpflichtung der M&M-Transporte einer schriftlichen Bestätigung.

Mit fernmündlicher oder persönlicher Auftragserteilung (Transportauftrag) durch Privatperson/Unternehmer,
werden diese AGB anerkannt und kommen zum Tragen. Abweichungen oder Änderungen der AGB bedürfen der Schriftform und der besonderen Zustimmung von M&M-Transporte.

2. Leistung: Beförderung-Annahme-Durchführung

2.1 Beförderung

Befördert werden alle Güter, die ein Gesamtgewicht von 1,3 Tonnen und eine Größe von 15 Kubikmetern nicht überschreiten.
Weiterhin müssen sie geeignet sein, den Transport mit einem Kleintransporter (VW CRAFTER-Lang)
oder Anhänger (Ladefläche 4m Länge, 2m Breite, 1,80m Höhe) durchführen zu können.

Vom Transport grundsätzlich ausgeschlossen sind: alle temperaturgeführten Güter, leicht verderbliche Lebensmittel, ????

Weiterhin vom Transport ausgeschlossen sind Personen, Tiere und Stoffe die unter der Klasse der gefährlichen Güter fallen.

2.2 Annahme

M&M-Transporte ist nicht verpflichtet, den Inhalt des Transportgutes hinsichtlich 2.1 zu überprüfen.
Die Annahme von Transportgut, die entsprechend 2.1 vom Transport/Beförderung ausgeschlossen sind,
kann nicht als konkludenter Verzicht auf den Transportausschluß ausgelegt werden.

M&M-Transporte kann nicht für nicht selbst verpacktes oder gepacktes Transportgut, welches beim Transport beschädigt wurde, haftbar gemacht werden.

2.3 Durchführung

Die Durchführung von Transporten unterliegt grundsätzlich M&M-Transporte.

2.4  Voraussetzungen ,Anlieferun, Transportweg

Sämtliche Transportwege müssen der Firma M&M-Transporte uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut muss von einer bzw. zwei  kräftigen Person zu bewältigen sein.
Ist das Transportgut zu schwer oder zu unhandlich für eine oder zwei Personen, so hat der  Auftraggeber für entsprechende Helfer zu sorgen.
Der Ab- und Antrageweg bis bzw. vom LKW darf nicht über 100 m betragen.  Ab der 3. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung stehen, der für den Transport der Güter geeignet ist.
Der Firma M&M-Transporte behält sich das Recht vor, hierdurch entstandene zusätzliche Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben.

2.5   Zweite Anfahrt bei Abholung bzw. Auslieferungen

Sollte der Versender bzw. der Empfänger bei der ersten terminierten Abholung bzw.
Belieferung nicht angetroffen werden, so  hinterläst der Spediteur bzw. sein Erfüllungsgehilfe eine Nachricht dass er vor Ort war und um einen Rückruf bittet um einen  neuen Termin zu vereinbaren.
Der Spediteur bzw. sein Erfüllungsgehilfe wird nur dann nochmals die Abholung bzw.
Auslieferung  vornehmen, wenn diese auch abgesprochen ist und der Versender bzw. der Empfänger bereit ist eine Logistikgebühr von  20,00  EUR zusätzlich zu zahlen.
(die Zahlung erfolgt direkt an das Fahrpersonal, welches den Erhalt quittiert)

2.6  Rücktritt/Kündigung

Ein Auftrag ist bis zu 48h nach Erteilung kostenlos stornierbar. Späteres Stornieren ist nur dann kostenlos möglich, wenn die firma M&M-Transporte  die Stornierung ausdrücklich zustimmt,
die Ware dem Spediteur noch nicht übergeben wurde und der Spediteur den  Transport oder Transportvorbereitungen noch nicht veranlasst hat.
Falls dem Spediteur vor der Stornierung kosten entstanden  sind, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
Bei eigenmächtiger Stornierung durch den Auftraggeber ohne ausdrückliche  Zustimmung des Spediteurs, werden dem Auftraggeben 50 % des vereinbarten Transportpreises in Rechnung gestellt.
Bei einer  Stornierung nach Warenübergabe oder nach Transportbeginn, z.B. zur Abholung des Transportgutes, wird der gesamte vereinbarte  Rechnungsbetrag fällig.

2.7   Annahmeverweigerung
Verweigert der Empfänger die Annahme der Ware, so wird die Ware zum gleichen Rechnungsbetrag dem Versender wieder  zugestellt.
Verweigert dieser wiederum die Annahme so werden dem Auftraggeber zusätzlich die Kosten der Entsorgung in  Rechnung gestellt.

3.Haftung

M&M-Transporte können  nicht Haftbar gemacht werden für Beschädigungen oder Teilschäden am Transportgut,
die durch falsches verpacken oder einpacken durch den Auftraggeber entstanden sind. Schäden durch höhere Gewalt oder aus sonstigen ,
nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmens liegenden Ursachen (z.B. Streiks, Verkehrsstau, Verkehrsumleitungen, Schnee, Glatteis, Unwetter usw) liegen.
Weiterhin für Verlust/Teilverlust, die durch Diebstahl entstanden sind.

4. Sicherung zerbrechlicher oder kleiner Transportgüter

Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke,
die als zerbrechlich gelten oder zur Gruppe der Kleinmaterialien gehören, (Glaseinlegeböden, Lampen, Schlüssel für Schränke, Einsteckhülsen für Einlegeböden usw.)
gesondert zu sichern, zu kennzeichnen oder transportsicher innerhalb des Transportgutes zu lagern.
Insbesondere beim Transport von Gütern mit  Verbrennungsmotoren sind Benzin und Schmierstoffe abzulassen.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der  Spediteur nicht verpflichtet.
Für Verlust oder Schäden unzureichender Sicherung oder Verpackung kann M&M-Transporte nicht haftbar gemacht werden.

4.1 Nachprüfung des Transportgutes

Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, das kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wurde.
Ebenso ist der Absender verpflichtet, das Transportgut nach Durchführung des Transportes auf Vollzähligkeit zu prüfen.

5. Schäden, Fristen/Schadensreklamation

Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofort nach der Entladung/Anlieferung alle Möbelstücke/Transportgut und andere Gegenstände auf Schäden oder Verlust zu besichtigen bzw. zu prüfen.
Bei Feststellung von Schäden oder Verlust, ist dies unverzüglich schriftlich und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen  an M&M-Transporte mitzuteilen.

6. Versicherung

Die Transportfahrzeuge von M&M-Transporte liegen alle unter 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewicht und unterliegen somit nicht den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Aus diesem Grunde ist M&M-Transporte nicht zu einer Versicherung des Transportgutes verpflichtet, die aber trotzdesen vorhanden ist .
M&M-Transporte  ist nicht verpflichtet , den Auftraggeber auf eine Transportversicherung hinzuweisen.

6.1  Transportversicherung
Voraussetzung zum Abschluss einer Transportversicherung ist, dass der Spediteur die Ware selbst transportgerecht verpackt.

7. Entgelte/Arbeitszeit/Rechnung

7.1 M&M-Transporte erhält für seine Leistungen ein Entgeld.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der  entsprechender Sondervereinbarung.

7.2 Die Arbeitszeit beginnt mit Eintreffen am Abholort und endet mit Abfahrt bzw. nach Durchführung des Transportauftrages am Zielort.

7.3  Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort vor Ort an den Fahrer und in Bar zu entrichten.
Nach vorheriger Absprache ist der Rechnungsbetrag auch (auf Rechnung) innerhalb von 2 Wochen zu überweisen.

Bei Nichteinhaltung der Überweisungsfrist wird für jede Zahlungsaufforderung (Mahnung) eine Bearbeitungsgebühr von 5% des Rechnungsbetrages erhoben.

8. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der Sitz des Transportunternehmens (M&M-Transporte).

Für die Wahrung und Durchsetzung aller Rechte und Pflichten der Beteiligten gilt das Deutsche Recht.

10. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Vereinbarung (AGB) unwirksam sein, so bleiben die allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch im Übrigen wirksam bestehen.

Die Parteien des Vertrags sind verpflichtet, sollte ein solcher Fall auftreten, hinsichtlich der unwirksamen Regelung,
eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.